Mittellosigkeit prüfen: Staatskasse oder Vermögen des Betreuten
Wer Ihre Vergütung zahlt — geprüft nach § 1880 BGB und § 90 SGB XII. Ist die betreute Person mittellos, können Sie Vergütung sowie Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen aus der Staatskasse verlangen (§ 15 Abs. 1 VBVG). Mittellos ist sie schon dann, wenn sie die Forderung nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 1880 Abs. 1 BGB). Einzusetzen ist das verwertbare Vermögen nach § 90 SGB XII — ohne das selbst bewohnte angemessene Hausgrundstück und ohne den Schonbetrag von 10.000 € je volljähriger Person zuzüglich 500 € je überwiegend unterhaltener Person. Der Rechner ermittelt das einzusetzende Vermögen, die Deckungslücke und wer zahlt. Kostenlos, Ergebnis als PDF. Speziell für regulierte Beratungs- und Betreuungsberufe.
Mittellosigkeit prüfen: Staatskasse oder Vermögen des Betreuten
Ist die betreute Person mittellos, können Sie Vergütung sowie Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen aus der Staatskasse verlangen (§ 15 Abs. 1 VBVG). Mittellos ist sie schon dann, wenn sie die Forderung nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 1880 Abs. 1 BGB). Einzusetzen ist das verwertbare Vermögen nach § 90 SGB XII — ohne das selbst bewohnte angemessene Hausgrundstück und ohne den Schonbetrag von 10.000 € je volljähriger Person zuzüglich 500 € je überwiegend unterhaltener Person. Der Rechner ermittelt das einzusetzende Vermögen, die Deckungslücke und wer zahlt. Kostenlos, Ergebnis als PDF.
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Kostenlos startenHäufige Fragen zum Mittellosigkeit prüfen: Staatskasse oder Vermögen des Betreuten
Warum entscheidet Mittellosigkeit über so viel?
Sie entscheidet, wer zahlt: die Staatskasse oder die betreute Person aus ihrem Vermögen. Für Ihre Abrechnung ist das der Unterschied zwischen zwei völlig verschiedenen Wegen, und § 1880 BGB knüpft daran an.
Zählt jedes Vermögen mit?
Nein. § 90 SGB XII nimmt Schonvermögen aus — bestimmte Beträge und Gegenstände bleiben unberücksichtigt. Genau deshalb ist die Prüfung nicht einfach ein Kontostand-Vergleich.
Wie oft sollte man das prüfen?
Mindestens zu jedem Abrechnungszeitraum. Mittellosigkeit ist kein Dauerzustand: eine Erbschaft, ein Hausverkauf oder der Wegfall einer Leistung kann sie beenden, und wer weiter gegen die Staatskasse abrechnet, rechnet falsch ab.
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