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Mittellosigkeit prüfen: Staatskasse oder Vermögen des Betreuten

Wer Ihre Vergütung zahlt — geprüft nach § 1880 BGB und § 90 SGB XII. Ist die betreute Person mittellos, können Sie Vergütung sowie Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen aus der Staatskasse verlangen (§ 15 Abs. 1 VBVG). Mittellos ist sie schon dann, wenn sie die Forderung nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 1880 Abs. 1 BGB). Einzusetzen ist das verwertbare Vermögen nach § 90 SGB XII — ohne das selbst bewohnte angemessene Hausgrundstück und ohne den Schonbetrag von 10.000 € je volljähriger Person zuzüglich 500 € je überwiegend unterhaltener Person. Der Rechner ermittelt das einzusetzende Vermögen, die Deckungslücke und wer zahlt. Kostenlos, Ergebnis als PDF. Speziell für regulierte Beratungs- und Betreuungsberufe.

Wer Ihre Vergütung zahlt — geprüft nach § 1880 BGB und § 90 SGB XII.

Mittellosigkeit prüfen: Staatskasse oder Vermögen des Betreuten

Ist die betreute Person mittellos, können Sie Vergütung sowie Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen aus der Staatskasse verlangen (§ 15 Abs. 1 VBVG). Mittellos ist sie schon dann, wenn sie die Forderung nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 1880 Abs. 1 BGB). Einzusetzen ist das verwertbare Vermögen nach § 90 SGB XII — ohne das selbst bewohnte angemessene Hausgrundstück und ohne den Schonbetrag von 10.000 € je volljähriger Person zuzüglich 500 € je überwiegend unterhaltener Person. Der Rechner ermittelt das einzusetzende Vermögen, die Deckungslücke und wer zahlt. Kostenlos, Ergebnis als PDF.

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Konten, Wertpapiere, Bargeld, Fahrzeuge, Grundbesitz — alles Verwertbare (§ 90 Abs. 1 SGB XII).

Bleibt außer Betracht, soweit es angemessen ist (§ 90 Abs. 2 SGB XII). Die Angemessenheit beurteilt das Gericht, nicht dieser Rechner.

Gefördertes Altersvorsorgevermögen, angemessener Hausrat, Familien- und Erbstücke (§ 90 Abs. 2 SGB XII).

Je Person kommen 500 € Schonbetrag hinzu.

Zum Beispiel die monatliche Fallpauschale oder die jährliche Aufwandspauschale.

Nur in Raten aufzubringen?

Häufige Fragen zum Mittellosigkeit prüfen: Staatskasse oder Vermögen des Betreuten

Warum entscheidet Mittellosigkeit über so viel?

Sie entscheidet, wer zahlt: die Staatskasse oder die betreute Person aus ihrem Vermögen. Für Ihre Abrechnung ist das der Unterschied zwischen zwei völlig verschiedenen Wegen, und § 1880 BGB knüpft daran an.

Zählt jedes Vermögen mit?

Nein. § 90 SGB XII nimmt Schonvermögen aus — bestimmte Beträge und Gegenstände bleiben unberücksichtigt. Genau deshalb ist die Prüfung nicht einfach ein Kontostand-Vergleich.

Wie oft sollte man das prüfen?

Mindestens zu jedem Abrechnungszeitraum. Mittellosigkeit ist kein Dauerzustand: eine Erbschaft, ein Hausverkauf oder der Wegfall einer Leistung kann sie beenden, und wer weiter gegen die Staatskasse abrechnet, rechnet falsch ab.

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