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Mittellosigkeit prüfen: Staatskasse oder Vermögen des Betreuten in Rot an der Rot

Ist die betreute Person mittellos, können Sie Vergütung sowie Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen aus der Staatskasse verlangen (§ 15 Abs. 1 VBVG). Mittellos ist sie schon dann, wenn sie die Forderung nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 1880 Abs. 1 BGB). Einzusetzen ist das verwertbare Vermögen nach § 90 SGB XII — ohne das selbst bewohnte angemessene Hausgrundstück und ohne den Schonbetrag von 10.000 € je volljähriger Person zuzüglich 500 € je überwiegend unterhaltener Person. Der Rechner ermittelt das einzusetzende Vermögen, die Deckungslücke und wer zahlt. Kostenlos, Ergebnis als PDF. Speziell für Rot an der Rot und Umgebung. Ergebnis als PDF direkt per E-Mail — DSGVO-konform.

Wer Ihre Vergütung zahlt — geprüft nach § 1880 BGB und § 90 SGB XII.

Mittellosigkeit prüfen: Staatskasse oder Vermögen des Betreuten — speziell für Rot an der Rot

Ist die betreute Person mittellos, können Sie Vergütung sowie Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen aus der Staatskasse verlangen (§ 15 Abs. 1 VBVG). Mittellos ist sie schon dann, wenn sie die Forderung nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 1880 Abs. 1 BGB). Einzusetzen ist das verwertbare Vermögen nach § 90 SGB XII — ohne das selbst bewohnte angemessene Hausgrundstück und ohne den Schonbetrag von 10.000 € je volljähriger Person zuzüglich 500 € je überwiegend unterhaltener Person. Der Rechner ermittelt das einzusetzende Vermögen, die Deckungslücke und wer zahlt. Kostenlos, Ergebnis als PDF.

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KostenlosSchonbeträge nach § 90 SGB XIIPDF per E-Mail
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Konten, Wertpapiere, Bargeld, Fahrzeuge, Grundbesitz — alles Verwertbare (§ 90 Abs. 1 SGB XII).

Bleibt außer Betracht, soweit es angemessen ist (§ 90 Abs. 2 SGB XII). Die Angemessenheit beurteilt das Gericht, nicht dieser Rechner.

Gefördertes Altersvorsorgevermögen, angemessener Hausrat, Familien- und Erbstücke (§ 90 Abs. 2 SGB XII).

Je Person kommen 500 € Schonbetrag hinzu.

Zum Beispiel die monatliche Fallpauschale oder die jährliche Aufwandspauschale.

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