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Aufwandspauschale: Rechner für ehrenamtliche Betreuer in Heigenbrücken

Ehrenamtliche Betreuer erhalten keine Vergütung, sondern eine jährliche Aufwandspauschale: das 18fache des Höchstsatzes nach § 22 JVEG (25 €), also 450 € je Betreuungsjahr (§ 1878 Abs. 1 BGB). Sie wird jährlich gezahlt, erstmals ein Jahr nach der Bestellung, und bei Beendigung des Amtes anteilig nach den Monaten des laufenden Betreuungsjahres — ein angefangener Monat gilt als voller Monat (§ 1878 Abs. 3 BGB). Der Anspruch erlischt sechs Monate nach Ablauf des Jahres, in dem er entstanden ist (§ 1878 Abs. 4 BGB), nicht nach den 15 Monaten, die für die Vergütung des beruflichen Betreuers gelten. Der Rechner listet jedes Betreuungsjahr mit Betrag, Entstehung und letztem Einreichungstag. Kostenlos, Ergebnis als PDF. Speziell für Heigenbrücken und Umgebung. Ergebnis als PDF direkt per E-Mail — DSGVO-konform.

Was Ihnen je Betreuungsjahr zusteht — und bis wann Sie es geltend machen müssen.

Aufwandspauschale: Rechner für ehrenamtliche Betreuer — speziell für Heigenbrücken

Ehrenamtliche Betreuer erhalten keine Vergütung, sondern eine jährliche Aufwandspauschale: das 18fache des Höchstsatzes nach § 22 JVEG (25 €), also 450 € je Betreuungsjahr (§ 1878 Abs. 1 BGB). Sie wird jährlich gezahlt, erstmals ein Jahr nach der Bestellung, und bei Beendigung des Amtes anteilig nach den Monaten des laufenden Betreuungsjahres — ein angefangener Monat gilt als voller Monat (§ 1878 Abs. 3 BGB). Der Anspruch erlischt sechs Monate nach Ablauf des Jahres, in dem er entstanden ist (§ 1878 Abs. 4 BGB), nicht nach den 15 Monaten, die für die Vergütung des beruflichen Betreuers gelten. Der Rechner listet jedes Betreuungsjahr mit Betrag, Entstehung und letztem Einreichungstag. Kostenlos, Ergebnis als PDF.

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KostenlosJedes Betreuungsjahr mit FristPDF per E-Mail
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Das Betreuungsjahr läuft ab diesem Tag, nicht ab Jahresanfang.

Nur ausfüllen, wenn die Betreuung beendet ist — dann wird das laufende Jahr anteilig gerechnet, angefangene Monate zählen voll.

Leer lassen für heute. Nützlich, um eine Frist zu einem späteren Termin zu prüfen.

Erhaltene Vorschüsse verringern die Pauschale entsprechend (§ 1878 Abs. 1 S. 3 BGB).

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